Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Spiel mit dem Feuer?

Was passiert, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf dem Grundstück, das einem von ihnen alleine gehört, ein Haus bauen, die Geldmittel dafür aber von beiden aufgebracht werden und die nichteheliche Lebensgemeinschaft danach scheitert?

Zunächst einmal wird der Partner, der Eigentümer des Baugrundstücks war, auch alleiniger Eigentümer des darauf gebauten Hauses. Geht der andere damit vollkommen leer aus oder kann er einen finanziellen Ausgleich vom anderen Partner verlangen?

Bisher waren die Aussichten eher schlecht, bis der BGH seine Rechtsprechung mit Urteil vom 9.7.2008 geändert hat. Seitdem gibt es Hoffnung! In Betracht kommen danach Ansprüche aus gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, wenn ausdrücklich oder stillschweigend ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde. Dies dürfte eher die Ausnahme sein. Es kommen aber auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht und Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Diese Ansprüche hatte der BGH bislang verneint. Seit neuester Rechtsprechung soll nun aber eine Ausgleichung zwischen den Partnern erfolgen, wenn es sich um erhebliche finanzielle Zuwendungen handelt, wie z.B. beim Hausbau, und der leistende Partner dies in der Annahme machte, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er dauerhaft an dem geschaffenen Vermögenswert partizipieren werde, wie z.B. durch gemeinsames Wohnen im Haus.

Auch Arbeitsleistungen für den Hausbau können geltend gemacht werden, wenn diese über das normale Maß hinausgehen und zu der Vermögensmehrung des anderen Partners in nennenswertem Umfang beigetragen haben. Dann kann aber keine nachträgliche Bezahlung gefordert werden, sondern nur eine angemessene Beteiligung am geschaffenen Vermögenswert.

Trotz dieser geänderten Rechtsprechung kann nur davor gewarnt werden, ohne konkrete Vereinbarung nennenswerte finanzielle Leistungen für den anderen zu erbringen. Denn der BGH sagt eindeutig, dass stets der Einzelfall zu beurteilen sei. Deshalb ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis als in dem hier besprochenen Fall führt.

RA Walter Opitz

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
in der Kanzlei Kretschmann, Opitz, Feldt

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